Ein externer Datenschutzbeauftragter bietet Unternehmen eine Reihe wichtiger Vorteile. Ist ein Datenschutzbeauftragter nach §38 BDSG (neu) zu bestellen, dann sollte sorgfältig abgewogen werden, ob ein Mitarbeiter des Unternehmens diese Position übernimmt, oder ob ein externer Datenschutzbeauftragter die bessere Lösung ist.
Der Datenschutzbeauftragte (DSB) arbeitet unabhängig und weisungsungebunden. Er ist direkt der Geschäftsleitung zugeordnet und muss den zuständigen Landesdatenschutzämtern namentlich und mit Adresse gemeldet werden. Er sollte sowohl über gute Rechts- aber auch gute technische Kenntnisse der Datenverarbeitung verfügen. Dies setzt in der Regel eine gründliche Aus- und permanente Weiterbildung voraus.
Fehlt es am Fachwissen, kann das unter Umständen zu peinlichen Fehlleistungen und, im schlimmsten Fall, zu vermeidbaren Bußgeldern führen.
Aus- und Weiterbildung: Kosten
Die Kosten für Aus- und Weiterbildung trägt der externe Datenschutzbeauftragte selbst. Interne DSB sind für Aus- und Weiterbildung sowie für die Tätigkeit als DSB freizustellen. Die Kosten der Aus- und Weiterbildung trägt der Arbeitgeber. Interne DSB unterliegen einem besonderen, einem Betriebsrat vergleichbaren, Kündigungsschutz.
Demgegenüber kann der Dienstleistungsvertrag mit einem externen DSB jederzeit fristgerecht gekündigt werden, die Kündigungsfristen sind im Dienstleistungsvertrag geregelt.
Unterliegt der interne DSB im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeiten den Weisungen seiner Vorgesetzten, so handelt er in seiner Funktion als DSB weisungsungebunden. Dies kann unter Umständen zu erheblichen Konflikten führen.
Berücksichtigt man sämtliche Faktoren, dann kommt ein externer DSB selten teurer als ein interner.
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Weitere Informationen
Weitere Informationen unter info@dsb-baden-baden.de oder unter Telefon 07221 – 8589943