Urteil des EuGH zu Cookies und „hidden identifiers“ am 01.10.2019

Nun ist es also heraus, das, nach dem Vortrag des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Maciej Szpunar, zu erwartende Urteil des EuGH ist genau so ausgefallen, wie man es erwarten konnte. Wer sich bislang in Deutschland auf die Sonderregelungen des Telemediengesetzes gestützt hatte, muss nun umdenken und seinen Shop bzw. seine Website überarbeiten. Auch die Bundesregierung sieht sich nun in der Pflicht, das Telemediengesetz an die europäische Rechtslage anzupassen.

Was ist zu tun?

Für den Betrieb einer Website oder eines Shops bedeutet das Folgendes:

  1. sollte der eigene Service unbedingt daraufhin untersucht werden, welche Drittanbieter auf welcher Rechtsgrundlage in den Service eingebunden sind. Empfehlenswert ist hier die Reduktion auf wirklich benötigte Dienste.
  2. sollte eine genaue Aufstellung sämtlicher Cookies samt Empfänger, Rechtsgrund und Laufzeit erstellt und auf Notwendigkeit geprüft werden.
  3. Beruht die Rechtsgrundlage auf Art. 6 Abs. 1 lit. a ist eine rechtskonforme Cookielösung einzusetzen, also vor dem Setzen des Cookies die informierte (für den Laien transparente) Einwilligung einzuholen.

Klar dürfte sein, die meisten der heute üblichen Cookiebanner sind komplett obsolet und sollten umgehend ersetzt werden. Das hat mit informierter und verständlicher Einwilligung vor dem Setzen des Cookies in aller Regel wenig zu tun.

Auch die Datenschutzerklärungen der meisten Websites dürften den Anforderungen nicht genügen. Hier ist noch viel Luft nach oben.

Die meisten Websites und Datenschutzerklärungen entsprechen nicht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Mit einem Datenschutzaudit helfen wir Ihnen, ihre Website bzw. ihren Shop rechtskonform zu gestalten. Weitere Informationen zu Datenschutzaudits für Shops und Websites finden Sie auf dieser Seite.

Weitere Informationen unter info@dsb-baden-baden.de oder unter Telefon 07221 – 8589943

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